Frau von hinten im Chemielabor

Arbeitskreis „Chemisierung des Abfallrechts“ gegründet

Wenn Abfälle zu schnell als ‚gefährlich‘ eingeordnet werden, landen sie in der Verbrennung. Das muss nicht sein, meint die Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft. Mit dem neuen Arbeitskreis „Chemisierung des Abfallrechts“ will sie die Recycling-Quote erhöhen.

Ludolf Ernst, Managing Director of the DGAW
Ludolf Ernst, Managing Director of the DGAW

Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft gründet Arbeitskreis „Chemisierung des Abfallrechts“ zur Förderung der stofflichen Verwertung

Die Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft (DGAW) e.V. hat den Arbeitskreis „Chemisierung des Abfallrechts“ ins Leben gerufen. Ziel ist es, Übereinstimmungen und Unterschiede zwischen dem Abfallrecht und dem Stoffrecht zu erarbeiten. Auf dieser Basis soll der Vorrang des Recyclings von Abfällen, der in der EU-Abfallrahmenrichtlinie und im Kreislaufwirtschaftsgesetz verbindlich geregelt ist, gefördert werden.

„Wir haben die zunehmende Bedeutung stoffrechtlicher Anforderungen für die Recyclingwirtschaft als Anlass genommen, den Arbeitskreis zu gründen“, sagt Ludolf Ernst, Geschäftsführer der DGAW.

Bei der Einstufung und Behandlung von Abfällen spielen Vorschriften des Chemikalien- und Stoffrechts eine immer größere Rolle. Zwar sind Abfälle grundsätzlich von der Pflicht zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe gemäß EU-REACH-Verordnung* ausgenommen. Auch die Vorschriften der CLP-Verordnung* sind auf Abfälle nicht anzuwenden. Bei der Prüfung, ob ein Abfall gefährlich ist, müssen allerdings Gefährlichkeitsmerkmale aus dem Stoffrecht berücksichtigt werden. Weiterhin ergeben sich Fragen des Stoffrechts, wenn aus Abfällen zurückgewonnene Stoffe oder Stoffgemische (Recyclate) zur Herstellung von Neuprodukten eingesetzt werden.

Im Rahmen der gesetzlich geforderten schadlosen Verwertung von Abfällen ist unbedingt darauf zu achten, dass die Verwertung nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt führt. Die mittelbare Anwendung von Vorschriften aus dem Stoff- und Chemikalienrecht auf Abfälle kann aber dazu führen, dass Abfallbestandteile, die aus naturwissenschaftlicher Sicht stofflich verwertet werden können, einer sonstigen Verwertung zugeführt werden. Das heißt: Wenn Abfallerzeuger und –behandler zu dem Schluss kommen, dass ein Abfall stoffrechtliche Gefahrenmerkmale aufweist, entscheiden sie sich in der Regel gegen eine stoffliche Verwertung.

Nach einer ersten Einschätzung der Mitglieder des Arbeitskreises trifft dies besonders auf Abfälle aus dem Hoch- und Tiefbau zu. Mit etwa 200 Millionen Tonnen im Jahr sind diese sogenannten mineralischen Abfälle der größte Abfallstrom in Deutschland. Durch den Verzicht auf stoffliche Verwertung wird ein großes Recycling-Potenzial somit nicht genutzt.

„Wir haben den Verdacht, dass durch die Beurteilung von Abfällen als ‚gefährlich‘ nach dem Produktrecht erhebliche Abfallmengen der stofflichen Verwertung entzogen werden“, sagt Ernst auch mit Blick auf andere Branchen.

Der Arbeitskreis vertritt die Ansicht, dass die Einstufung als „gefährlicher Abfall“ allein kein Hinderungsgrund sein darf, Abfälle stofflich zu verwerten. „Vielmehr ist entscheidend, ob im Abfall enthaltene gefährliche Stoffe durch geeignete Verfahren so in eine Matrix eingebunden oder abgetrennt werden können, dass schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeschlossen werden können“, erklärt Ludolf Ernst. Nach Auffassung des Arbeitskreises sollten naturwissenschaftliche Kriterien stärker in den Vordergrund gerückt werden. Er wird sich intensiv mit den Kriterien für die Einstufung von Abfällen als „gefährlich“ und „nicht gefährlich“ befassen.

Weiterhin wollen die Experten sich mit der Schnittstelle zwischen Abfallrecht und dem nach Ende der Abfalleigenschaft greifenden Stoffrecht befassen. Obwohl sich hier abfallrechtliche und stoffrechtliche Maßnahmen unmittelbar berühren, fehlt bislang noch eine klare Abgrenzung.

Über die DGAW

Die Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft e.V. vereint über 450 Mitglieder aus den unterschiedlichsten Bereichen der Rohstoffwirtschaft. Sie verfolgt das Ziel, das Recycling in der Abfallwirtschaft zu stärken. Hierfür ermöglicht und fördert sie die Kommunikation zwischen Herstellern und Abfallwirten. www.dgaw.de

* Hintergrundinformation

Die REACH-Verordnung regelt europaweit die Rahmenbedingungen für die Inhaltsstoffe von Produkten. REACH steht für Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung/Evaluierung und Zulassung/Autorisierung chemischer Stoffe) (Quelle: ZVEI) Sie trat 2007 in Kraft.

Die CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) ist die nationale Umsetzung der europäischen GHS Verordnung. Sie ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten und regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Detailinformationen zur CLP-Verordnung vom Umweltbundesamt